„Nachteilsausgleich ist im Sozialrecht ein Sammelbegriff für Bestimmungen über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile“ (SGB IX § 126).

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind aufgrund ihrer Behinderung mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert und infolgedessen erwächst ihnen zumeist ein Nachteil im Hinblick auf schulisches Lernen. Die Maßnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs leisten einen wichtigen Beitrag zur positiven Identitätsentwicklung der Schülerin/des Schülers.

Der Nachteilsausgleichs gleicht Nachteile aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs einzelner Schülerinnen und Schüler aus. Die Chancengleichheit soll damit gewahrt, nicht aber Vorteile gegenüber Mitschülern bezüglich Prüfungsanforderungen gewährt werden.

 

Bereiche

Ein Nachteilsausgleich kann sich auf folgende Bereiche beziehen:

  • Schulorganisatorische Maßnahmen
  • Didaktisch-methodische Maßnahmen
  • Technische Hilfen
  • Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst
  • Leistungserhebungen z.B. Schulaufgaben, Prüfungen

Eine Information und Aufklärung aller am Prozess Beteiligten ist notwendig zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs. Der durch die Behinderung entstandene Nachteil kann niemals voll ausgeglichen werden und Schüler bzw. Schülerinnen mit Behinderung müssen in der Regel erheblich mehr leisten als ihre nicht Mitschüler ohne Behinderung.

Der stets individuelle Nachteilsausgleich für Betroffene ist auf seine Notwendigkeit zu prüfen. Es ist zu klären

  • ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist
  • wie ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann
  • in welchem Umfang dieser zu gewähren ist.

 

Formen des Nachteilsausgleichs

  • Zeitzuschlag: Sofern nicht durch adaptierte Aufgaben ausgeglichen werden kann, ist ein Zeitzuschlag zwischen 25% und 50% zu gewähren
  • Pausen
  • Alternativaufgaben: Die Gleichwertigkeit im Anforderungsniveau ist Voraussetzung
  • Andere Prüfungsformen: Schriftliche statt mündliche Prüfungen oder teilweise veränderte Prüfungsformen z.B. zusätzliche oder ausschließlich schriftliche bzw. mündliche Fragen
  • Sonstige, insbesondere technische Hilfsmittel: Z.B. Computer, Lesegeräte, Diktiergeräte, Vergrößerungssoftware für Computer, Braillezeilen, Sreenreader mit Sprachausgabe, Lupen, Monokular, Tafelkamera, Tischaufsatz
  • Weitere mögliche Formen (Auswahl): Beleuchtung, zentraler Sitzplatz, geeignetes Mobiliar, Taktile Markierungen, Schriftgröße und Schriftart, kontrastreiche und/oder vergrößerte Darstellungen, digitale Medien statt visuelle Darbietung z.B. Beamer, Overhead usw. sind nicht lesbar, sehende Assistenz oder Lesekraft, Prüfungsschule und -ort u.a.

Anträge sind für Leistungsnachweise und für Prüfungen rechtzeitig spätestens zu Schuljahresbeginn zu stellen. Dem Antrag soll ein augenärztliches oder amtsärztliches Attest beigefügt sein, durch das Art, Umfang und Dauer der Behinderung nachgewiesen werden. Weitergehend soll dem Antrag eine Stellungnahme der Schule, ggf. in Abstimmung mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst, beigefügt sein. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden, wenn begründete Zweifel bestehen.

Der Eigenart und Schwere der jeweiligen Behinderung ist Rechnung zu tragen.    

 

Rechtliche Grundlagen

  • Bekanntmachungen der Bayerischen StMUK und Wissenschaft, Forschung und Kunst. KWMBl Nr. 10. 17. März 2011
  • KMS IV.8-5 S 8610 – 4 4.136 346 vom 30. Januar 2009
  • Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung. ISB. München. www.isb.bayern.de
  • Sozialgesetzbuch SGB IX. § 126